Ambulante Rehabilitation - Suchttherapie
Finanzierung:
- Suchtberatung und Suchttherapie kann sowohl auf der Grundlage der Ambulanten Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung bzw. Krankenkasse erfolgen, als auch über SGB XII §§ 53 und 54 sowie des SGB IX § 55.
- Selbstzahler
- Die jeweiligen Träger der Behindertenhilfe in denen der Betroffene lebt oder arbeitet übernehmen die Finanzierung bzw. lassen sich selbst im Sinne von Fachberatung oder Fortbildung beraten.